14 March 2026, 08:11

BSG-Urteil stärkt Apotheken bei Abrechnung von Rezepturarzneimitteln

Ein Plakat mit Text über Arzneimittelpreisunterschiede im Jahr 2022, darunter ein paar Flaschen und eine Spritze.

BSG-Urteil stärkt Apotheken bei Abrechnung von Rezepturarzneimitteln

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) klärt, wie Apotheken Rezepturarzneimittel abrechnen müssen. Die Entscheidung beendet einen Streit zwischen Krankenkassen und Apotheken darüber, ob die Abrechnung auf der kleinsten notwendigen Packungsgröße oder der tatsächlich verwendeten Menge basieren soll. Das Gericht bestätigt damit bestehende Regelungen, lässt aber vertragliche Spielräume teilweise bestehen.

Der Konflikt eskalierte nach dem 31. Dezember 2023, als Krankenkassen eine anteilige Abrechnung der Inhaltsstoffe in Rezepturen durchsetzen wollten. Apotheken beriefen sich hingegen auf die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), die eine Abrechnung nach der kleinsten erforderlichen Packung vorschreibt – unabhängig von der tatsächlich verbrauchten Menge. Das BSG gab den Apotheken recht und bestätigte, dass § 5 Abs. 2 AMPreisV Vorrang vor individuellen Vertragsvereinbarungen hat.

Der Apotheker Jan Harbecke erklärte, dass die in der Zubereitung verwendete Packungsgröße keinen Einfluss auf die Preiskalkulation habe. Abgerechnet werde stets die kleinste gelistete Packung, selbst wenn nur ein Bruchteil davon genutzt werde. Zudem entschied das Gericht, dass Apotheken nicht verpflichtet sind, kleinere Packungen oder Reimporte zu beschaffen, um Kosten zu sparen. Dieses abstrakte Preismodell vereinfacht die Abrechnung und bleibt von Teilverbrauch oder Haltbarkeit unberührt.

Die Regelung gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe, nicht nur für Fertigarzneimittel. Apotheken müssen Krankenkassen zudem keine Rechnungen über die kleinste Packung vorlegen oder Inspektionen fürchten. Sofern kein gesonderter Vertrag besteht, dürfen sie jedoch weiterhin die Standardpackungsgröße bei der Rezepturherstellung in Rechnung stellen.

Die Streichung von Anlage 1 der Vergütungstarifordnung hat unterdessen keine direkten Auswirkungen auf die Lagerung von Rezeptursubstanzen. Ungeklärt bleiben hingegen die anhaltenden Auseinandersetzungen um die Hilfstaxe – insbesondere bei parenteralen Sonderzubereitungen. Rund 300 Apotheken mit Reinraumlaboren stellen jährlich etwa 1,9 Millionen zytostatische und 1,8 Millionen parenterale Lösungen her. Wirtschaftliche Belastungen, darunter ungerechte Arbeitsentgelte, haben zu Vertragskündigungen geführt, die zum 31. März 2026 wirksam werden und Versorgungsengpässe für Krebspatienten befürchten lassen.

Das BSG-Urteil bestätigt das bestehende Abrechnungssystem für Rezepturarzneimittel und sichert Apotheken die Kleinstpackungsregelung nach AMPreisV zu. Zwar schafft die Entscheidung Klarheit, doch ungelöste Preisverhandlungen und wirtschaftliche Herausforderungen bestehen für Apotheken, die spezielle Therapien herstellen, weiter. Die Lagerpflichten ändern sich zwar nicht, doch der Fall zeigt die anhaltenden Spannungen in der Branche auf.

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